Allgemeine Geschäftsbedingungen für Baumaschinen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Wilcowa AG Baumaschinen aus Kauf- oder Werkverträgen. Für Mietgeschäfte gelten die allgemeinen Mietbestimmungen der Wilcowa AG.
a) Grundlagen
Von Wilcowa AG Baumaschinen erstellte Offerten sind, sofern nichts anderes erwähnt, verbindlich für 30 Tage ab Versand. Offerten und Offertbestandteile dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
b) Vorbehalt des Zwischenverkaufs
Die Lieferfirma bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages in dem Sinne frei, dass sie zum Verkauf angebotene Objekte jederzeit an einen Dritten weiterverkaufen kann.
c) Bauliche Massnahmen
Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen (Behördlichen Bewilligungen, Zufahrt, Bereitstellung von Wasser, Strom, Druckluft usw), sind Sache des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte.
Nach Abgabe einer verbindlichen Bestellung durch den Auftraggeber, wird diese durch die Wilcowa AG geprüft und bestätigt. Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogener Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Wilcowa AG mit Behörden oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Wir verpflichten uns im Umgang mit Ihren persönlichen Daten zur Einhaltung der Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzgesetzes.
Die Preise verstehen sich exkl. MwSt ab Lager der Lieferfirma, transportverladen.
a) Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistender Anzahlungen. Sie wird entsprechend den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen festgesetzt und ist verbindlich. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen – wie in Fällen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen usw. – verlängert sie sich angemessen. Sie ist ferner suspendiert, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäss nachkommt. Für Lieferverzögerungen kann der Lieferant nicht haftbar gemacht werden. Jegliche Schadenersatzansprüche werden wegbedungen.
b) Transport
Die Kosten des Transportes hat der Besteller zu tragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller transportverladen ab Lager der Lieferfirma zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Besteller bei der Ankunft der Sendung Schäden oder Mängel feststellt, ist er gehalten, diese dem Frachtführer oder Spediteur der Lieferfirma und dem Versicherer unverzüglich zu melden, und wo dies zur Sicherung des Beweises notwendig ist, ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Stückzahlen sind nach den Lieferscheinen zu kontrollieren. Sofern innert 8 Arbeitstagen bei der Lieferfirma keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als genehmigt. Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Besteller innert einer Woche seit Entdeckung des Mangels schriftlich reklamiert, jedoch spätestens bis zum Ablauf der Garantiefrist.
c) Lagerung
Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden des Lieferanten nicht fristgemäss abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten oder einem Dritten gelagert.
Ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Für Kaufverträge, Ersatzteillieferungen, Reparaturen und Werkverträge
30 Tage nach Rechnungsstellung netto. Die Zahlungen sind stets spesenfrei und auch dann zu entrichten, wenn an den gelieferten Objekten Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind, oder wenn die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, werden ohne weiteres fällig, und es wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins von 5% p.a. in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von CHF 30.00 pro Faktura verrechnet. Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 10 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig.
Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum der Lieferfirma, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Information des Lieferanten vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Vertragspartner. Die Lieferfirma ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, die Lieferfirma unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt.
Der Besteller ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinen- und/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung. Seine daraus sich ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er an die Lieferfirma ab. Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die Lieferfirma berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Besteller hat jeden Schadenfall der Lieferfirma unverzüglich zu melden. Die Stellung von gleichwertigen Sicherheiten kann zwischen dem Besteller und der Lieferfirma vereinbart werden.
a) Die Lieferfirma leistet während 12 Monaten oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintrifft, Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und einwandfreie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
Die Lieferfirma lehnt jegliche Garantie ab:
b) Regress
Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen, sofern sie nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
c) Garantieleistungen
Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten der Lieferfirma gehenden Mängel werden so rasch wie möglich kostenlos behoben und die entsprechenden Teile ersetzt. Die vom Besteller zusätzlich verlangten Betriebskontrollen durch Monteure der Lieferfirma fallen nicht unter die Garantieleistungen, sondern werden in Rechnung gestellt.
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizerischen Recht.
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes der Lieferfirma. Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfirma.
Stand: Januar 2022